Vertragsumfang und Gültigkeit

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen, Lieferungen und bereitgestellten Services, die der Auftragnehmer (in diesem Fall dejmek UPconsulting KG) für den Auftraggeber erbringt bzw. bereitstellt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

Normalarbeitszeit des Auftragnehmers

Die Normalarbeitszeit des Auftraggebers ist von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00-17:00.

Preise

Die im Anbot genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Programmträgern (z.B., CDs, DVDs, USB-Sticks usw.) sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
Liefertermine und Reaktionszeiten
Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.

Zahlung
  • Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
  • Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten bzw. das Service einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
  • Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Leistungsumfang

Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistung und Lieferung erfolgt soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Auftraggebers, des Hosting-Centers oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers. Grundsätzlich gelten, sofern nicht anders vereinbart als Einsatz- bzw. Erreichbarkeitszeiten die Normalarbeitszeit des Auftragnehmers.
Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein, wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

Mängelbehebung

Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche Leistung, das Softwareprogramm oder bereitgestellte, gehostete Service ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.
Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen:
Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden.
Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch einen Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.

Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
  • Falls nicht explizit im Anbot oder Rahmenvertrag anders geregelt, sind die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers nicht enthalten.
  • Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
  • Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
  • Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
  • Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
  • Notwendige Anpassungen aufgrund von Änderungen der regulatorischen Rahmenbedingungen (RTR in Österreich; Bundesnetzagentur in Deutschland bzw. Regulierungsbehörde des entsprechenden Landes)
  • Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
  • Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
  • Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
  • Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
Haftung und Gewährleistung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen bzw. Gewinnen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

Höhere Gewalt

Keine der Parteien ist für die Verzögerung irgendeiner ihrer nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten verantwortlich, sofern und soweit diese Verzögerungen auf höherer Gewalt beruhen. Dies gilt insbesondere bei Feuer, Streik, Krieg, Unruhen, Anordnungen oder Maßnahmen von Zivil- oder Militärbehörden, Naturereignissen, gerichtliche Anordnungen; Nichtverfügbarkeit oder Knappheit an Rohstoffen, Materialien oder Ausrüstungen, Ausfall oder Verzögerungen in der Belieferung durch Verkäufer und Lieferanten oder Transportverzögerungen, sofern diese durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurden.
Dies gilt jedoch nicht für Geldzahlungspflichten einer Partei im Zuge der Erfüllung dieses Vertrages. In Fallen höherer Gewalt wird die betroffene Vertragspartei für die Dauer des Ereignisses und einer angemessenen Nachfrist von seinen vertraglichen Fristen freigestellt soweit die Erbringung der Leistung von der höheren Gewalt beeinträchtigt ist. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei wird diesen Umstand der anderen Partei unverzüglich schriftlich mitteilen und nach Ablauf des Wiederherstellungszeitraums die Abwicklung dieses Vertrages unverzüglich wieder aufnehmen.

Geheimhaltung und Datenschutz

Verträge und seine Anlagen, insbesondere technische Spezifikationen und alle Preisvereinbarungen, sind vertrauliche Informationen. Alle im Zuge der Abwicklung des Vertrages den Parteien bekannt gewordenen Informationen sind ebenso vertraulich zu behandeln.
Vertrauliche Informationen dürfen von den Parteien nur im Rahmen der vertraglichen Abwicklung genutzt und insbesondere nicht an den Verträgen unbeteiligte Dritte weitergegeben werden. Zur Abwicklung des Vertrages notwendige Subunternehmer sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.
Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für solche Informationen, die

  • öffentlich bekannt sind oder nach Abschluss dieses Vertrages ohne Zutun einer der Parteien öffentlich bekannt werden.
  • die einer Partei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlung bekannt waren oder von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt wurden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungspflichten verstoßen.
  • selbständig von einer Partei unabhängig von Informationen durch den anderen Vertragspartner entwickelt werden.
  • aufgrund eines Gesetzes oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
  • im Einvernehmen beider Parteien veröffentlicht werden.
  • Name und Anschrift des Auftraggebers sowie die zur Abwicklung der Vertragsverhältnisse erforderlichen personenbezogenen Daten werden vom Auftragnehmer im Rahmen der Regelungen der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder, sowie sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in maschinenlesbarer Form gespeichert und für Aufgaben, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, verarbeitet.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich seinerseits, die ihm zur Durchführung des Vertragsverhältnisses überlassenen personenbezogenen Daten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu behandeln.
Urheberrecht und Nutzung

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. sofern das nicht ausdrücklich anders geregelt wird. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software bzw. das Service nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu den vereinbarten Zwecken im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Nutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber (wie z.B die Weitergabe der Schnittstelle inkl. der Zugangsberechtigungen) ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software, des Services bzw. Produkts werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftraggegbers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber, sofern es sich nicht um ein gehostetes Service handelt, unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software bzw. Services die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beantragen.
Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag und seinen Anlagen nicht, kann der Auftragnehmer seine jeweilige Leistung aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung dieser Pflichten zurückhalten. Während der Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechtes, bleibt der Auftraggeber gleichwohl zur Zahlung von Vergütungen verpflichtet.
Darüber hinaus entfallen bei Nichterfüllung der in diesem Vertrag und seines jeweiligen Systems festgesetzten Mitwirkungspflichten solche Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Auftragnehmer, die aufgrund einer Verzögerung der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen entstehen. Insbesondere hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen frei zustellen, die aufgrund der Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten entstehen.
Ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber wegen eines durch die Nichterfüllung eine Mitwirkungspflicht entstandenen Schadens bleibt unberührt.

Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

Abtretung und Aufrechnung, Übertragung

Die Parteien sind nicht berechtigt, Anspruche gegeneinander, die ihnen aufgrund dieses Vertrages zustehen, an Dritte abzutreten. Ausgenommen von diesem Abtretungsverbot sind nur solche Dritte, die ein mit der jeweiligen Parteien verbundenes Unternehmen bilden, sofern nicht die Durchsetzung und Umsetzung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers besondere Genehmigungen erforderlich machen, die Seitens des verbundenen Unternehmens nicht vorhanden sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen aus diesem Vertrag steht einer der Parteien nur wegen eigener Forderungen aus diesem Vertrag zu.
Gegen Ansprüche aus diesem Vertrag ist eine Aufrechnung einer Partei nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Schriftform, Nebenabsprachen, Änderungen und Ergänzungen
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Mündliche Abreden, die den Inhalt dieses Vertrages oder dessen Schriftform berühren, gelten als nicht getätigt.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Gerichtsstand und Recht
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart (Gerichtsstand Wien). Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.